Bereits im Mai 2019 haben die Finanzminister der Länder das Bundesfinanzministerium gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert. Die Bundesregierung hat dies bisher nicht aufgegriffen. Die Finanzminister der Länder haben am 9. Oktober 2020 über den Bundesrat ihre Vorschläge dazu in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht. Ziel ist es, dass mit dem Jahressteuergesetz 2020 neue Anreize für das Ehrenamt gesetzt und Vereinfachungen erreicht werden: – Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden. – Zukünftig sollen zudem kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinnvollen Bürokratieabbau bei – und auch die zuständigen Finanzämter werden entlastet. – Gleiches gilt für die notwendige Anhebung der Freibeträge bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Die Anpassungen würden – bei einer nur geringen Auswirkung auf das Steueraufkommen – zu großen Erleichterungen für die betroffenen Körperschaften führen. Auch deshalb, weil bei Gewinnen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von höchstens 7.500 Euro keine gesonderte Gewinnermittlung mehr eingereicht werden müsste. – Erstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht und damit auch moderne Konzernstrukturen im gemeinnützigen Bereich ermöglicht werden. |
Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
Wie die Bundesregierung am 28. Oktober 2020 mit-teilte, wird der gesetzliche Mindestlohn bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns be-schlossen. Die Erhöhung des Mindestlohns von der-zeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:
– zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
– zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
– zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
– zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro