„Online-Steuer“ auf Versandhandel??

Ein ziemlich absurder Vorschlag grassiert gerade: Online-Steuer auf Pakete.
Bestellungen bzw. der Versand von Online-Produkten soll mit einer Gebühr belegt werden, um „die Innenstädte zu retten“. Ja nee is klar!
Will die Politik hier wieder mal lieber Geschäftsmodelle von gestern fördern, als digitale Innovation zu belohnen?

Das Einkaufen ist inzwischen hybrid, und von daher darf Stationär und Online doch nicht gegeneinander ausgespielt werden!
Wir sind doch vielen Ländern in der Digitalisierung schon Lichtjahre hinterher, warum jetzt dieser Vorschlag?
Viele stationäre, auch kleine, Läden, haben sich in der Krise, und gerade jetzt im zweiten Shutdown, mit dem Onlineverkauf ein (zweites) Standbein aufgebaut. Und das soll jetzt mit einer Steuer „bestraft“ werden??

Ich sage „NEIN“ dazu.

Steueränderungen 2020/2021

(Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat)

Home-Office-Pauschale
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufgesucht wurde, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 5 EUR angesetzt werden, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Gleichzeitig ist entsprechend die Entfernungspauschale (Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte) zu kürzen.

Verlängerte Auszahlung der Corona-Beihilfe möglich
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Es ist aber keine nochmalige, zweite Auszahlung in Höhe von 1.500 EUR möglich.

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Steuerstundung). Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum.
Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben.Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Verbilligte Wohnraumüberlassung
§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG typisiert in seiner derzeit geltenden Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt.

Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften (Vereine)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als 45.000 EUR) abgeschafft (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). (Gilt ab dem Tag nach der Verkündung)

Krankenversicherungsbeiträge als Steuersparmodell?!

Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 für Zeiträume ab dem 1.1.2020 neu geregelt, das die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache (statt bisher das 2,5-fache) der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.

Werden für die Basisabsicherung mehr als die Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und bestimmte Lebensversicherungen) gilt dies jedoch nicht. Das hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen bereits die Zahlungen für die Basisabsicherung über den Höchstbeträgen (1.900 bzw. 2.800 EUR) liegen, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Lebens-, Haftpflicht-, Unfallversicherungen etc.) steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Dieser nachteilige Effekt kann dadurch vermieden werden, dass  die Beiträge für die Basisabsicherung für 3 Jahre im Voraus bezahlt werden, mit dem Ergebnis, dass in den Jahren, in denen keine Beiträge zur Basisabsicherung gezahlt werden, sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – allerdings nur bis zu den o.a. Höchstbeträgen – wieder steuerlich auswirken. 

Vorauszahlungen der laufenden Beiträge bieten sich insbesondere an,
wenn bei privat krankenversicherten Beamten oder Selbständigen, bei denen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- bzw. Lebensversicherungen) sich wegen der Höhe der Beiträge zur Basisabsicherung nicht oder nur in geringem Umfang als Sonderausgaben auswirken,
oder wenn im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (z.B. wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird.

Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen,
wenn bei gesetzlich krankenversicherten, da der Arbeitgeber die Beiträge monatlich abführen muss,
wenn ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist,
bei Rentnern und Pensionären die alte Berechnungsmethode der Höchstbeträge günstiger ist.

Bei Vorauszahlungen zwischen dem 22.12.2020 und dem 31.12.2020 greift für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wozu auch die Beiträge zur Basisabsicherung gehören, die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten Ausgaben die regelmäßig wiederkehren als in dem Jahr verausgabt zu dem sie wirtschaftlich gehören.  Daraus folgt, dass die Vorauszahlungen für die Jahre 2021 und 2023 vor dem 22.12.2020 geleistet werden müssen, damit das Finanzamt die Vorauszahlungen bei der Ermittlung der für das Jahr 2020 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen anerkennt.


Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken

Grundsätzlich empfiehlt sich, bereits im Kaufvertrag eine nachvollziehbare Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude zu vereinbaren. Diese ist sodann für die Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude zugrunde zu legen und als Grundlage zur Berechnung der AfA auf das Gebäude heranzuziehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die vertragliche Einigung der Vertragsparteien über den Grundstücksanteil im Gesamtkaufpreis nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Alternativ kann seitens der Vertragsparteien auch eine Schätzung herangezogen werden. Diese ist – nach Auffassung des BFH – in dem Maße zu beachten, in dem die Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar und plausibel sind. In der Literatur gibt es hierzu Verfahrensvorschläge.

Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist der Gebäudeanteil nach Weisung des BFH regelmäßig durch das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.

Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office

Der Bundesrat setzt sich für die Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office ein. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervor. Darin regt der Bundesrat an, das Home-Office für Arbeitnehmer steuerlich besser zu berücksichtigen. Die Aufwendungen, die hierfür entstehen, seien nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Regelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar. Daher solle geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen, die für einen häuslichen Arbeitsplatz entstehen, der nicht zwangsläufig in einem abgetrennten Arbeitszimmer gelegen sein müsse, zukünftig steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Bundesrat nimmt an, dass zukünftig vermehrt vom Arbeitsmodell Home-Office Gebrauch gemacht werde. 
Aktuell (02.12.2020) ist eine Pauschale von 5 EUR pro Kalendertag, max. 500 EUR im Jahr im Gespräch. Eine Obergrenze für 100 Tage (= 500 EUR) ist geplant.

ERGÄNZUNG/AKTUALIESIERUNG 10.12.2020

Wie der Deutsche Bundestag in seiner  hib-Meldung v. 10.12.2020 berichtet, kann die Pauschale laut Begründung des Änderungsantrags in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen:  Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt wird (maximal 120 Tage). Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden. Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt.
Fest steht auch, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt wird. Die Pauschale in Höhe von 1.000 EUR wird bei der Steuerberechnung pauschal vom Einkommen abgezogen für Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitskleidung oder Weiterbildungen. Wer besonders hohe Werbungskosten im Jahr hat, so dass der Pauschbetrag überschritten wird, etwa durch einen weiten Arbeitsweg, muss dies geltend machen.

Grundfreibetrag und Kindergeld wird für 2021 erhöht

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 28. Oktober 2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat.
Nach dem Entwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.
Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hoben die Koalitionsfraktionen den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro.

Termine Steuern und Sozialversicherung

SteuerartFälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, 
Solidaritätszuschlag
10.12.20201
Einkommensteuer, Kirchensteuer, 
Solidaritätszuschlag
10.12.2020
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag10.12.2020
Umsatzsteuer10.12.20203
Sozialversicherung728.12.2020

Die Bewertung unfertiger Leistungen am Bilanzstichtag

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen auch die noch nicht fertigen Leistungen bewertet werden. 

Im Grundsatz müssen dabei die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. 

Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung bereiten häufig die angefangenen Arbeiten des Bauhaupt- oder Nebengewerbes. Bei diesen unfertigen Leistungen müssen zunächst die Herstellungskosten ermittelt werden. Dies erfolgt nach den Regeln des Handelsrechts unter Berücksichtigung von steuerlichen Besonderheiten (AfA nach Steuerrecht, kein Ansatz eines Unternehmerlohns). Ausgangsgröße dafür sind die Einzel- und Gemeinkosten auf der Basis einer Kostenträgerrechnung. Der auf diese Art gefundene Wert muss aber noch korrigiert werden, wenn der Erlös für die fertige Leistung niedriger ist als die angefallenen und bis zur Übergabe der sonstigen Leistung noch anfallenden Herstellungskosten und sonstigen Selbstkosten. Liegt ein solcher Fall vor (=Verlustauftrag), dann muss durch einen Abschlag von den Herstellungskosten der Verlust bereits im Jahresabschluss vorgenommen werden, in dem der Auftrag angefangen wurde. Diese sog. verlustfreie Bewertung nimmt also der Verlust vorweg, vor Abrechnung der Leistung im Folgejahr. Ein solcherart ermittelter Verlust kann nur durch eine Minderung des Bestandswertes für den jeweiligen Auftrag berücksichtigt werden. Der Bestand kann aber nur auf 0,00 Euro abgewertet werden, nicht darüber hinaus, dann läge eine im Steuerrecht nicht zulässige Rückstellung für nicht realisierte Verluste vor.

Die Höhe der erhaltenen Anzahlungen für den jeweiligen Auftrag kann für die Bewertung nicht maßgebend sein. Häufig werden insbesondere durch öffentliche Auftraggeber zum Ende des Kalenderjahres Abschlagsrechnungen angefordert und beglichen, die dem Baufortschritt nicht entsprechen. Die Crux bei der Bewertung der unfertigen Arbeiten liegt also im Wesentlichen bei der Kalkulation der nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Kosten. Aus diesem Grund kann der eventuelle Verlust am sichersten retrograd aus dem Ergebnis im laufenden Jahr bis zur Bilanzaufstellung abgeleitet werden.

Spenden steuermindernd geltend machen

Spenden mindern die Einkommensteuer, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen gehen. Zu diesen Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie politische Parteien. Sie können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Spenden müssen nicht zwingend Geldbeträge sein. Auch Sachen oder Zeit können gespendet und steuerlich geltend gemacht werden. Sachspenden haben einen einfach zu ermittelnden Wert, wenn sie neu sind – gebraucht hat ein Gegenstand dagegen den Wert, den er bei einem Verkauf erzielen würde. Wenn jemand Zeit spendet, sollte vorher mit der Organisation eine Vergütung festgelegt werden, auf die dann aber später verzichtet wird. Diese ausbleibende Vergütung entspricht dann dem Spendenbetrag.

Lassen Sie sich eine Spendenquittung für das Finanzamt ausstellen. Bei kleineren Spenden bis zu 200 Euro reicht auch der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.

Pendlerpauschale steigt ab 2021

Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen sollen ab dem kommenden Jahr steuerlich entlastet werden. Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungs-kilometer von 30 auf 35 Cent, von 2024 an noch weiter auf 38 Cent pro Kilometer. Diesen Betrag darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei zählt die einfache Entfernung. Die erhöhte Pendlerpauschale soll zunächst bis 2026 gelten.
Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, bekommen eine sog. Mobilitätsprämie. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Bei einem kürzeren Arbeitsweg besteht jedoch kein Anspruch.