Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebs-ausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfän-ger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hin-weist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Wenn das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft erfolgt, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.
Streitig war hier, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Ein-künften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin Recht. Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwen-dungen eines Freiberuflers zur Förderung von Perso-nen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen
oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.