„Online-Steuer“ auf Versandhandel??

Ein ziemlich absurder Vorschlag grassiert gerade: Online-Steuer auf Pakete.
Bestellungen bzw. der Versand von Online-Produkten soll mit einer Gebühr belegt werden, um „die Innenstädte zu retten“. Ja nee is klar!
Will die Politik hier wieder mal lieber Geschäftsmodelle von gestern fördern, als digitale Innovation zu belohnen?

Das Einkaufen ist inzwischen hybrid, und von daher darf Stationär und Online doch nicht gegeneinander ausgespielt werden!
Wir sind doch vielen Ländern in der Digitalisierung schon Lichtjahre hinterher, warum jetzt dieser Vorschlag?
Viele stationäre, auch kleine, Läden, haben sich in der Krise, und gerade jetzt im zweiten Shutdown, mit dem Onlineverkauf ein (zweites) Standbein aufgebaut. Und das soll jetzt mit einer Steuer „bestraft“ werden??

Ich sage „NEIN“ dazu.

Steueränderungen 2020/2021

(Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat)

Home-Office-Pauschale
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufgesucht wurde, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 5 EUR angesetzt werden, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Gleichzeitig ist entsprechend die Entfernungspauschale (Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte) zu kürzen.

Verlängerte Auszahlung der Corona-Beihilfe möglich
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Es ist aber keine nochmalige, zweite Auszahlung in Höhe von 1.500 EUR möglich.

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Steuerstundung). Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum.
Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben.Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Verbilligte Wohnraumüberlassung
§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG typisiert in seiner derzeit geltenden Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt.

Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften (Vereine)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als 45.000 EUR) abgeschafft (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). (Gilt ab dem Tag nach der Verkündung)

Krankenversicherungsbeiträge als Steuersparmodell?!

Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 für Zeiträume ab dem 1.1.2020 neu geregelt, das die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache (statt bisher das 2,5-fache) der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.

Werden für die Basisabsicherung mehr als die Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und bestimmte Lebensversicherungen) gilt dies jedoch nicht. Das hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen bereits die Zahlungen für die Basisabsicherung über den Höchstbeträgen (1.900 bzw. 2.800 EUR) liegen, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Lebens-, Haftpflicht-, Unfallversicherungen etc.) steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Dieser nachteilige Effekt kann dadurch vermieden werden, dass  die Beiträge für die Basisabsicherung für 3 Jahre im Voraus bezahlt werden, mit dem Ergebnis, dass in den Jahren, in denen keine Beiträge zur Basisabsicherung gezahlt werden, sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – allerdings nur bis zu den o.a. Höchstbeträgen – wieder steuerlich auswirken. 

Vorauszahlungen der laufenden Beiträge bieten sich insbesondere an,
wenn bei privat krankenversicherten Beamten oder Selbständigen, bei denen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- bzw. Lebensversicherungen) sich wegen der Höhe der Beiträge zur Basisabsicherung nicht oder nur in geringem Umfang als Sonderausgaben auswirken,
oder wenn im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (z.B. wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird.

Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen,
wenn bei gesetzlich krankenversicherten, da der Arbeitgeber die Beiträge monatlich abführen muss,
wenn ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist,
bei Rentnern und Pensionären die alte Berechnungsmethode der Höchstbeträge günstiger ist.

Bei Vorauszahlungen zwischen dem 22.12.2020 und dem 31.12.2020 greift für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wozu auch die Beiträge zur Basisabsicherung gehören, die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten Ausgaben die regelmäßig wiederkehren als in dem Jahr verausgabt zu dem sie wirtschaftlich gehören.  Daraus folgt, dass die Vorauszahlungen für die Jahre 2021 und 2023 vor dem 22.12.2020 geleistet werden müssen, damit das Finanzamt die Vorauszahlungen bei der Ermittlung der für das Jahr 2020 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen anerkennt.