Steueränderungen 2020/2021

(Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat)

Home-Office-Pauschale
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufgesucht wurde, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 5 EUR angesetzt werden, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Gleichzeitig ist entsprechend die Entfernungspauschale (Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte) zu kürzen.

Verlängerte Auszahlung der Corona-Beihilfe möglich
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Es ist aber keine nochmalige, zweite Auszahlung in Höhe von 1.500 EUR möglich.

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Steuerstundung). Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum.
Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben.Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Verbilligte Wohnraumüberlassung
§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG typisiert in seiner derzeit geltenden Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt.

Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften (Vereine)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als 45.000 EUR) abgeschafft (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). (Gilt ab dem Tag nach der Verkündung)

Spenden steuermindernd geltend machen

Spenden mindern die Einkommensteuer, wenn sie an steuerbegünstigte Organisationen gehen. Zu diesen Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie politische Parteien. Sie können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Spenden müssen nicht zwingend Geldbeträge sein. Auch Sachen oder Zeit können gespendet und steuerlich geltend gemacht werden. Sachspenden haben einen einfach zu ermittelnden Wert, wenn sie neu sind – gebraucht hat ein Gegenstand dagegen den Wert, den er bei einem Verkauf erzielen würde. Wenn jemand Zeit spendet, sollte vorher mit der Organisation eine Vergütung festgelegt werden, auf die dann aber später verzichtet wird. Diese ausbleibende Vergütung entspricht dann dem Spendenbetrag.

Lassen Sie sich eine Spendenquittung für das Finanzamt ausstellen. Bei kleineren Spenden bis zu 200 Euro reicht auch der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.

Wird es steuerliche Anreize für das Ehrenamt geben?

Bereits im Mai 2019 haben die Finanzminister der Länder das Bundesfinanzministerium gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert.

Die Bundesregierung hat dies bisher nicht aufgegriffen.

Die Finanzminister der Länder haben am 9. Oktober 2020 über den Bundesrat ihre Vorschläge dazu in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht.
Ziel ist es, dass mit dem Jahressteuergesetz 2020 neue Anreize für das Ehrenamt gesetzt und Vereinfachungen erreicht werden:

– Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro soll der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt werden.

– Zukünftig sollen zudem kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinnvollen Bürokratieabbau bei – und auch die zuständigen Finanzämter werden entlastet.

– Gleiches gilt für die notwendige Anhebung der Freibeträge bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Die Anpassungen würden – bei einer nur geringen Auswirkung auf das Steueraufkommen – zu großen Erleichterungen für die betroffenen Körperschaften führen. Auch deshalb, weil bei Gewinnen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von höchstens 7.500 Euro keine gesonderte Gewinnermittlung mehr eingereicht werden müsste.

– Erstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht und damit auch moderne Konzernstrukturen im gemeinnützigen Bereich ermöglicht werden.