Krankenversicherungsbeiträge als Steuersparmodell?!

Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 für Zeiträume ab dem 1.1.2020 neu geregelt, das die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache (statt bisher das 2,5-fache) der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.

Werden für die Basisabsicherung mehr als die Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und bestimmte Lebensversicherungen) gilt dies jedoch nicht. Das hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen bereits die Zahlungen für die Basisabsicherung über den Höchstbeträgen (1.900 bzw. 2.800 EUR) liegen, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Lebens-, Haftpflicht-, Unfallversicherungen etc.) steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Dieser nachteilige Effekt kann dadurch vermieden werden, dass  die Beiträge für die Basisabsicherung für 3 Jahre im Voraus bezahlt werden, mit dem Ergebnis, dass in den Jahren, in denen keine Beiträge zur Basisabsicherung gezahlt werden, sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – allerdings nur bis zu den o.a. Höchstbeträgen – wieder steuerlich auswirken. 

Vorauszahlungen der laufenden Beiträge bieten sich insbesondere an,
wenn bei privat krankenversicherten Beamten oder Selbständigen, bei denen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- bzw. Lebensversicherungen) sich wegen der Höhe der Beiträge zur Basisabsicherung nicht oder nur in geringem Umfang als Sonderausgaben auswirken,
oder wenn im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (z.B. wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird.

Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen,
wenn bei gesetzlich krankenversicherten, da der Arbeitgeber die Beiträge monatlich abführen muss,
wenn ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist,
bei Rentnern und Pensionären die alte Berechnungsmethode der Höchstbeträge günstiger ist.

Bei Vorauszahlungen zwischen dem 22.12.2020 und dem 31.12.2020 greift für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wozu auch die Beiträge zur Basisabsicherung gehören, die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten Ausgaben die regelmäßig wiederkehren als in dem Jahr verausgabt zu dem sie wirtschaftlich gehören.  Daraus folgt, dass die Vorauszahlungen für die Jahre 2021 und 2023 vor dem 22.12.2020 geleistet werden müssen, damit das Finanzamt die Vorauszahlungen bei der Ermittlung der für das Jahr 2020 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen anerkennt.