Steueränderungen 2020/2021

(Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat)

Home-Office-Pauschale
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufgesucht wurde, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 5 EUR angesetzt werden, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Gleichzeitig ist entsprechend die Entfernungspauschale (Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte) zu kürzen.

Verlängerte Auszahlung der Corona-Beihilfe möglich
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Es ist aber keine nochmalige, zweite Auszahlung in Höhe von 1.500 EUR möglich.

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Steuerstundung). Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum.
Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben.Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Verbilligte Wohnraumüberlassung
§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG typisiert in seiner derzeit geltenden Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt.

Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften (Vereine)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als 45.000 EUR) abgeschafft (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). (Gilt ab dem Tag nach der Verkündung)